Satzung für den Verein Landshut-Compiègne e.V.
vom 14.12.1961 i.d.F. der Änderungsbeschlüsse vom 24.05.1977, 05.06.1991 und 09.03.2017
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein Landshut-Compiègne“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach der Eintragung. Er hat seinen Sitz in Landshut.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist Sinnbild des aufrichtigen Wunsches seiner Mitglieder, im Rahmen der europäischen Gemeinschaft die deutsch-französische Versöhnung durch eine enge Partnerschaft der Städte Landshut und Compiègne zu vertiefen und damit einen möglichst wirksamen Beitrag für die Freiheit und Einheit Europas zu leisten.
- Insbesondere ist es Aufgabe des Vereins, durch Austausch von Schülern und Studenten die Jugend der beiden Städte im Geiste der deutsch-französischen Freundschaft zu erziehen. Er hat ferner durch Zusammenkünfte und Veranstaltungen für einen regen Kulturaustausch und auf diese Weise zur Verbreitung und Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses zu sorgen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können Personen und Personengemeinschaften sein.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
- Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
- Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Streichung erfolgt formlos auf Beschluss des Vorstandes; sie kann nur bei ständiger Interesselosigkeit und Nichtbezahlung des Beitrages erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten, insbesondere durch gegenseitige Besuche, Zusammenkünfte und Briefwechsel mit Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Compiègne zu fördern.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
- Bürgerinnen und Bürger der beiden Städte können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft erhalten, wenn sie sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
- Ehrenmitglieder kraft Satzung sind die jeweiligen Oberbürgermeister der beiden Städte und der Präsident der Vereinigung Compiègne-Landshut in Compiègne.
§ 7 Beiträge
- Der Verein deckt seine Ausgaben aus Spenden.
- Daneben werden von den ordentlichen Mitgliedern Beiträge erhoben. Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand und Geschäftsführung
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern, sowie dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
- Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Je 2 von ihnen können den Verein allein vertreten.
- Auf Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Sollte nach Ablauf der Amtsdauer noch keine neue Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung gewählt sein, ist der alte Vorstand berechtigt, Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Versammlung der Mitglieder findet jährlich im Frühjahr statt. Sie beschließt über die Beiträge, falls erforderlich über die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden, auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Vereins müssen sie einberufen werden.
- Zu den Mitgliederversammlungen erfolgt die Einladung durch den Vorstand mit wöchentlicher Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung können entweder schriftlich oder durch Veröffentlichung in der „Landshuter Zeitung“ erfolgen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder offen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sind in geheimer Abstimmung zu wählen, wenn es die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt.
§ 11 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft: das Vermögen ist der Stadt Landshut zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Landshut, den 4. Oktober 2017